Die kalte Jahreszeit mit Eis und Schnee steht wieder vor der Tür. Daher weist die Stadt Soltau auf die Bestimmungen zum Winterdienst hin. „Der Winterdienst ist von den Eigentümern der an öffentliche Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke durchzuführen. Die Winterdienstpflicht wird auch auf die Eigentümer der sogenannten Hinterliegergrundstücke und für die dahinführenden öffentlichen Wege übertragen“, teilt die Stadtverwaltung mit.
Bei Schneefall seien alle an ein Grundstück grenzenden Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9 bis 20 Uhr in einer Breite von mindestens 1,50 Meter „so freizuhalten, dass eine gefahrlose Benutzung für die Fußgänger gewährleistet ist.“
Sei kein ausgebauter Gehweg vorhanden, so müsse ein mindestens ein Meter breiter Streifen neben der Fahrbahn oder am äußersten Rand der Fahrbahn freigehalten werden. „Bei Glätte sind die Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln zu streuen. Die Verwendung von Streusalz ist nur in Ausnahmefällen gestattet, wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann“, heißt in der Mitteilung der Verwaltung.
Und weiter: „Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Streusalz bestreut und salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg und dem Gehweg gefährdet oder behindert wird. Dies ist nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden. Die Lagerung von Schnee und Eis ist auch auf dem Grundstück des Anliegers zumutbar.“